Sehr geehrter Herr Abelmann,
sehr geehrter Herr Görlach,
sehr geehrter Herr Wilsdorf,im Ihnen bekannten bzw. meinerseits geschilderten Streitfall hat das Verwaltungsgericht Magdeburg für den Landkreis Harz positiv entschieden. Wir waren durch betroffenen Dritten verklagt wurden, weil wir seinen Antrag auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen einen seiner Meinung nach nicht korrekt ausgeführten Kamin seines Nachbarn, der der Ableitung der Rauchgase aus einem Kaminofen diente, abgelehnt hatten.
Da Sie alle drei einen wichtigen Beitrag in diesem Verfahren geleistet haben, möchte ich Ihnen an dieser Stelle meinen Dank aussprechen.
Das VG hat einige wichtige Leitsätze getroffen, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte:
- Die DIN 13384-1 ist an sich keine drittschützende Norm im Hinblick auf die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach BImSchG
- Möglich ist aber, dass ein nicht nach DIN 13384-1 korrekt ausgelegter Rauchabzug/Kamin zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen könnte, Voraussetzung ist aber der Nachweis des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen
- Ein Windkat ist ein zulässiges Mittel, um bei einer im Staubereich des Daches liegenden Abgasmündung (Dachneigung > 40°, horizontaler Abstand < 2,30m) Windüberdruck zu vermeiden
- Die Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL schließt die Anwendung der dort genannten Immissionswerte (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden je Jahr) für Gerüche aus, die nicht vom Hausbrandbereich abgrenzbar sind. Ergibt aber eine einfache Abschätzung durch Windrichtungsverteilung (z.B. des DWD), dass in nicht mehr als in der GIRL genannten Jahresstunden überhaupt Rauchgase zum Nachbargrundstück getragen werden (die berühmten 10 % für Wohn- und Mischgebiete, 15 % für Außenbereich), gibt es keine Anhaltspunkte, dass das Thema Geruchsbelästigung im Einzelfall weitergehend untersucht werden muss.
- Die Einhaltung der Bestimmungen der 1. BImSchV schließt im Regelfall das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen aus.
- Die Bestimmung der umgebungsbedingten Schornsteinhöhe nach § 19 Abs. 1 gilt ab Stichtag.
Hilfreich waren und sind vom VG so auch zitiert worden:
- Die Erklärungen von Herrn Görlach zur Wirkungsweise des Windkats
- Die Stellungnahme von Herrn Wilsdorf zum Wegfall des Windüberdrucks bei Einsatz Windkat
- Und die nochmalige Stellungnahmen von Herrn Abelmann zu den Kontrollergebnissen bei Kehrungen/Überprüfungen 2009 bis 2015 sowie den im Bereich vorhandenen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe.
Klar hat der Richter auch nochmal dargestellt, dass ein berechtigter Anspruch auf behördliches Einschreiten nur darauf richten kann, dass die Behörde einschreitet. Wie sie das macht, entscheidet sie allein, weil die Wahl der Mittel den verwaltungsrechtlichen Anforderungen von Geeignetheit, Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot genügen muss (der Kläger wollte seine Variante mit 1 m Verlängerung durchsetzen).
Eine Erkrankung des betroffenen Dritten erzwingt nicht zu einer immissionsschutzrechtlichen Sonderbeurteilung, wenn die Erkrankung nicht ursächlich durch die vorliegenden Immissionen entstanden ist.
Die von Ihnen abgegebenen Erklärungen und Stellungnahmen waren dem VG Sachverstand genug, so dass es auf weitere Einholung von Sachverständigengutachten verzichten konnte. Dem Kläger steht es nun noch zu, bis 24.09.2015 die Zulassung der Berufung zu beantragen.
Mein Fazit: Wehe wenn uns dieser Aufwand in jedem Streitfall unter Nachbarn drohen würde – erstens und zweitens: Dem mit der Materie meist erstmalig betrautem Richter muss man den Sachverhalt korrekt, logisch, nachvollziehbar darlegen. Und auch den Fachleuten „allseits bekannte“ Dinge darf man sich nicht scheuen im Gesamtzusammenhang nochmal und nochmal mit aufzuführen. Das ist viel Schreibarbeit, sichert aber die Möglichkeit der umfassenden Bewertung. Wenn man sich dann noch technischen Sachverstand- wie von Ihnen geleistet- rechtzeitig herbeiholt, dürfte eigentlich nix schief gehen.
Bleibt abzuwarten, ob es eine zweite „runde“ geben wird.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Klaus FreyLandkreis Harz, Umweltamt
Sachgebiet Immissionsschutz/Chemikaliensicherheit
Herr Frey
Friedrich-Ebert-Str. 42
38820 Halberstadt
Tel.: 03941/5970 5758
FAX: 03941/5970 138788
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